Kritik auf Bewertungsportalen: BGH schränkt Missbrauch ein
BERLIN (Biermann) – Die negative Bewertung auf einem Bewertungsportal wollte ein Berliner Zahnarzt nicht auf sich sitzen lassen und forderte von dem Portalbetreiber den Nachweis, dass der Patient tatsächlich in seiner Praxis behandelt worden war. Dieser Prüf- und Nachweispflicht war der Portalbetreiber nicht ausreichend nachgekommen, gelöscht wurde der Eintrag aber auch nicht.
Daher klagte der Zahnarzt und zog bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied daraufhin am 1. März in einem Grundsatzurteil, dass ein Portalbetreiber für abgegebene Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Der BGH verwies das Verfahren zur Neuverhandlung zurück an die Vorinstanz (Az.: VI ZR 34/15).
Vor dem Hintergrund dieser BGH-Entscheidung raten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und Bundezahnärztekammer (BZÄK) Nutzern zu einem ebenso kritischen wie verantwortungsvollen Umgang mit entsprechenden Online-Plattformen.
Wichtig ist aber auch, dass Bewertungsportale gewisse Qualitätsstandards erfüllen. KZBV und BZÄK haben daher für Nutzer und Anbieter den Leitfaden „Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale“ erstellt. Die Qualitätskriterien des Leitfadens beziehen sich auf rechtliche, inhaltliche und technische Aspekte. Ebenso wichtig sind Verständlichkeit, Transparenz und die Pflichten des Herausgebers.
Dieser Leitfaden sowie weitere Informationen zu dem Thema können auf den Websites von KZBV und BZÄK abgerufen werden. Den Leitfaden finden Sie hier.
Quelle: KZBV und BZÄK, 01.03.2016
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